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Die Ausbildung im Verein wird ehrenamtlich von den Vereinsfluglehrern durchgeführt
und beinhaltet eine Vielzahl von Lehrinhalten. Auch sind im Vorfeld gewisse Formalitäten
zu erfüllen. Alles dieses ist notwendig, um nach ca. 2 Jahren den Luftfahrerschein erwerben
zu können. Aber keine Angst, so schlimm, wie es auf den ersten Blick scheint, ist es nicht.
Schnuppern
In der Regel ist der erste Kontakt mit der Fliegerei bzw. dem Flugplatz ein sogenanntes
Schnupperfliegen. Hier wird dem Interessenten für relativ wenig Geld bei mehreren Starts,
ein erster Eindruck über das Segelfliegen vermittelt. Außerdem wird während des Schnupperns
der Betrieb am Flugplatz vorgestellt. Wie ist der Ablauf während eines ganz normalen Flugtages,
welches Equipment wird benötigt und wieviele Personen sind notwendig, um den Flugbetrieb aufrecht
zu erhalten. Alles wissenswerte wird durch die Vereinsmitglieder vermittelt. Es kann jeder angesprochen werden.
Eines wird man gleich feststellen: Fliegen ist ein Teamsport. Allein kommt man nicht in die Luft.
Man ist auf die Hilfe der Vereinskameradinnen und Vereinskameraden angewiesen und erwartet natürlich
das gleiche auch von jedem neuen Mitglied.
Altersgrenze
Das Mindestalter, um mit der Ausbildung beginnen zu können liegt bei 14 Jahren.
Der Luftfahrerschein kann dann frühestens mit 16 Jahren erworben werden.
Sofortmaßnahmen am Unfallort
Sollte sich ein Interessent ernsthaft für die Fliegerei interessieren und er möchte
den Luftfahrerschein erwerben, so wird auf alle Fälle ein Ersthelfernachweis benötigt.
Diesen Nachweis erhält man nach Teilnahme an einem Ersthelferlehrgang bei z.B. dem Deutschen
Roten Kreuz. In fast jedem Ort gibt es eine Zweigstelle dieser Organisation und so sollte es kein
Problem darstellen einen Kurs zu belegen.
Polizeiliches Führungszeugnis
Es muß auf alle Fälle ein Führungszeugnis beantragt werden. Dieses kann bei der
jeweiligen Gemeindeverwaltung (Ordnungsamt) geschehen.
Fliegerärztliche Tauglichkeitsuntersuchung (Medical)
Vor dem Fliegen steht der Gesundheitscheck. Nur mit einem gültigen Gesundheitszeugnis (Medical)
kann ein Luftfahrerschein erworben werden, bzw. behält er seine Gültigkeit. Mit dem Medical wird die
medizinische Tauglichkeit des Piloten bestätigt.
In einer ärztlichen Untersuchung durch einen Flugmedizinischen Sachverständigen (Fliegerarzt) werden
je nach Staat für Verkehrs- und Freizeitpiloten oder für Verkehrs- und Berufspiloten verschiedene
Teiluntersuchungen durchgeführt. In Deutschland werden neben der körperlichen Untersuchung normalerweise
eine Blut- und Urinuntersuchung durchgeführt, um zum Beispiel Leberfunktionsstörungen und Diabetes auszuschließen.
Diese Untersuchungen sind gesetzlich nur minimal vorgeschrieben und können nach Erachten des Fliegerarztes
erweitert werden. Ein Ruhe-EKG muss in bestimmten Zeitabständen durchgeführt werden, ein Belastungs-EKG wird
bei Bedarf durchgeführt, um evtl. vorhandene Herz-/Kreislauferkrankungen zu finden oder auszuschließen. Sehstärke
und Hörvermögen werden ebenso getestet wie das Farbsehvermögen.
Bei Erstuntersuchungen wird, wie bei den alten Richtlinien, ein augenärztliches Gutachten gefordert,
sowie eine HNO-Untersuchung, die bei Privatpiloten der Fliegerarzt vor Ort vornehmen kann. Bei Nachuntersuchungen
müssen Piloten regelmäßig in bestimmten Abständen, abhängig vom Lebensalter und Art der fliegerischen Tätigkeit,
zum Fliegerarzt. Die bei auffälligen Befunden üblichen Extra-Untersuchungen können weiterhin anfallen, falls z. B.
eine spezielle Herzuntersuchung notwendig wird. Gültigkeit der fliegerärztlichen Untersuchung:
Klasse 1 (für Berufspiloten in Luftfahrzeugen mit 2 Piloten):
bis 59 Jahre – 12 Monate,
ab 60 Jahre – 6 Monate
Klasse 1 (für Berufspiloten in Luftfahrzeugen mit 1 Piloten):
bis 39 Jahre – 12 Monate,
ab 40 Jahre – 6 Monate
Klasse 2 (für Privatpiloten):
bis 40 Jahre – 60 Monate,
bis 60 Jahre – 24 Monate,
ab 60 Jahre – 12 Monate
Fehlsichtigkeit
Wird das Fliegerärztliche Tauglichkeitszeugnis erstmalig erworben, so steht der Gang zum Augenarzt an.
Bei der Erstuntersuchung (Klasse 2) laut JAR-FCL, darf auf beiden Augen höchstens eine Fehlsichtigkeit von +5 / +8
Dioptrien vorhanden sein. Für die Tauglichkeitsklasse 2 gibt es nach den neuen JAR FCL 3 Regelungen praktisch keine
festen Augenlimits in Nachuntersuchungen. Farbenfehlsichtigkeit kann zu Auflagen führen, abhängig von der Ausprägung.
Besteht der Bewerber den Farbsehtest beim Fliegerarzt nicht, so sind in Deutschland im Regelfall weitere
kostenpflichtige Untersuchungen nötig. Ähnliches gilt bei mangelndem räumlichen Sehvermögen.
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